Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Mitglieder, deren Vereinsbeiträge in solcher Weise nicht zu erheben sind, können, 
wenn sie mit ihren Leistungen über ½. Jahr im Rückstande verbleiben, nach fruchtloser 
schriftlicher, gegen Empfangsbestätigung zuzufertigender Mahnung vom Vereine ausge- 
schlossen werden. 
Die Mahnung, sowie eventuell der Ausschluß der säumigen Mitglieder steht dem 
Verwaltungsrathe zu. 
8. 17. 
Der Ausschluß aus dem Unterstützungs -Vereine für das k. b. Forstpersonal hat 
gleichzeitig den Ausschluß aus dem Vereine der Töchterkasse unmittelbar zur Folge. 
Aus dem Vereine der Töchterkasse können jene Mitglieder ausgeschlossen werden, 
welche aus dem Unterstützungs-Vereine für das k. b. Forstpersonal ausgetreten sind. 
S. 18. 
Ein Rückersatz eingezahlter Beiträge findet nicht statt. 
Den Hinterbliebenen eines ausgeschlossenen Mitgliedes steht ein rechtlicher Anspruch 
auf Unterstützung nicht zu. 
8. 19. 
Der von den Mitgliedern des Vereines der Töchterkasse für die Dauer der Mit— 
gliedschaft zu leistende jährliche Beitrag wird 
a) für alle Beamte, welche bei der Aufnahme in den Verein das 51. Lebensjahr 
noch nicht angetreten haben, auf 24 Mark und 
b) für die übrigen Mitglieder nach Maßgabe des Lebensalters im Zeitpunkte der 
Aufnahme mit nachstehenden Abstufungen festgesetzt: 
vom 51. mit 55. Lebensjahr jährlich 30 ; 
„ 56., 60. » ,,42s-fäz 
,,61.,,65. ,, »So-L; 
,,66.,,70. » ,,84--L; 
,,71.,,75. » ,,«114-JL; 
»76.unddarüber ,,150«-JL
	        
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