Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 15. 203 
§. 20. 
Die Aufnahme-Gebühr ist gleich dem jährlichen Pflichtbeitrage. 
8. 21. 
Vereinsmitgliedern, welche ihren Beitritt zum Vereine nicht mit Beginn der drei— 
jährigen Präklusivfrist (§. 9) erklärt haben, obliegt die Nachzahlung der Vereinsbeiträge 
nach Maßgabe des §. 19 — und zwar auf die Zeitdauer vom Beginne der Präklusivfrist 
bis zum Tage ihrer Beitrittserklärung, — und haben dieselben außerdem noch einen Zu- 
schlag von jährlich 10 Prozent aus der Nachzahlungssumme für die Gesammtzeit, auf welche 
sich die Nachzahlung erstreckt, zu entrichten. 
Allenfallsige Rückstände an Aufnahme-Gebühren, Beitragsnachzahlungen oder an jähr- 
lichen Pflichtbeiträgen beim Ableben eines Vereinsmitgliedes sind mittels Abzugs an den 
Präbenden der Hinterbliebenen zu decken, jedoch darf der jeweilige Abzug nicht mehr als 
ein Viertheil der fälligen Präbende betragen. 
g. 22. 
Der Fond der Töchterkasse wird gebildet: 
a) durch die regulären Pflichtbeiträge (die Aufnahme-Gebühren und die jährlichen 
Beiträge) der Mitglieder; 
b) durch die Beitragsnachzahlungen der Mitglieder; 
c) durch die dem Vereine jeweils zugewiesenen Anfälle der Unterstützungsfonds- 
Abgaben nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren der k. b. Forstbeamten; 
d) durch etwaige Schankungen, Erbschaften, Vermächtnisse rc.; 
e) durch die Zinsen der Aktivkapitalien aller Art. 
§. 23. 
Auf Ansammlung und nachhaltige Sicherung eines rentirenden Vermögens ist Bedacht 
zu nehmen. Zu diesem Behufe sind vor Allem die Aufnahme-Gebühren, sowie das aus 
Schankungen, Erbschaften und Vermächtnissen herrührende Vereins-Einkommen, soferne nicht 
etwa der Schenker oder Erblasser eine entgegenstehende Bestimmung getroffen hat, dann 
alle Ueberschüsse an den sub §. 22 lit. c bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen
	        
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