Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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nach Maßgabe des §. 32 der Satzungen des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forst- 
personal verzinslich anzulegen. 
8. 24. 
Die jährliche Präbende der bezugsberechtigten Töchter wird vorläufig auf 120 Mark 
festgesetzt. 
Eine Erhöhung dieses Präbende-Betrages nach Maßgabe des jeweiligen Vermögens- 
standes der Töchterkasse kann nur auf dem für Satzungsänderungen vorgezeichneten Wege 
erfolgen. 
§. 25. 
Die Präbenden werden von dem Tage an zur Zahlung angewiesen, an welchem die 
Bezugsberechtigung eintritt. 
Die angewiesenen Präbenden werden in vierteljährlichen Raten am 1. Jannar, 1. April, 
1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres vorausbezahlt. 
Die bei Neuanweisungen sich ergebenden Raten der Präbenden werden bei der ersten 
regelmäßigen QOuartalszahlung verabfolgt. 
Ein Rückersatz bezahlter Präbendenbeträge findet nicht statt. 
8. 26. 
Als Verwaltungsrath des Vereines der Töchterkasse fungirt der Verwaltungsrath des 
Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forstpersonal. 
Bei Beschlüssen, welche lediglich Angelegenheiten der Töchterkasse berühren, kommt 
jedoch eine entscheidende Stimme außer dem Vorstande und den sub b und c im §. 28 
der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines bezeichneten Verwaltungsraths-Mitgliedern 
nur jenen Verwaltungsräthen zu, welche zugleich Mitglieder der Töchterkasse sind. 
Zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern der 
Töchterkasse nothwendig. Unter diese 4 Mitglieder darf der Vorstand nicht eingerechnet 
werden. 
Wenn unter den im §. 28 der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines bezeichneten 
13 Verwaltungsraths-Mitgliedern nicht mindestens 7 Mitglieder des Vereines der Töchter-
	        
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