i5. 207
8. 36.
Die Bestimmungen in den 88. 24, 26, 26, dann in den 88. 29, 30, 31 Abs 2,
32, 33 und 37 mit 41 der revid. Satzungen des Unterstützungs-Vereines für das k. b.
Forstpersonal finden auf den Verein der Töchterkasse gleichmäßige und bezw. analoge An—
wendung. Im Besonderen sind für die rechnerische Behandlung der Vereins-Einnahmen
und -Ausgaben die Vorschriften der generalisirten Entschließung des k. Staatsministeriums
der Finanzen vom 27. Mai 1881 Nr. 7781 (F.-M.-Bl. S. 189 ff.) maßgebend.
S. 36.
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder deren Hinterlassenen einerseits und
dem Vereine andererseits über Ansprüche aus Vereins-Verhältnissen sind durch ein Schieds-
gericht zu entscheiden.
Dasselbe hat zu bestehen aus: 2 vom Verwaltungsrathe und 2 vom betheiligten
Vereinsmitgliede oder dessen Hinterlassenen zu bestimmenden Vertrauensmännern, und 1 von
den vier Letzteren zu wählenden Obmanne.
Im Falle sich die 4 Vertrauensmänner über die Wahl des Obmannes innerhalb
einer vom Verwaltungsrathe zu setzenden peremptorischen Frist nicht vereinigen, ist der Vor-
stand des Verwaltungsrathes zugleich Obmann des Schiedsgerichtes.
Gegen die Aussprüche des Schiedsgerichtes sindet kein weiteres Rechtomittel statt.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
8. 37.
Ausnahmsweise können Mitglieder des Unterstützungs-Vereines für das k. b. Forst-
personal, welche mit pragmatischen Rechten in Gemäßheit der IX. Beilage zur Verfassungs-
Urkunde im Staats-Forst-, Jagd= und -Trift-Dienste oder im forstlichen Lehrfache angestellt
und nicht bereits vor dem Tage des Inkrafttretens der Allerh. Verordnung vom 30. März
1881 (1. April 1884) in den Ruhestand getreten waren, dem Vereine der Döchterkasse
noch beitreten, wenn sie den Beitritt längstens innerhalb 3 Monaten vom Tage der Publi-
kation gegenwärtiger Satzungen an erklären.