Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Wir befehlen Unseren Kreisregierungen, Kammern des Innern, alle aus ihrem 
Kreise berufenen Abgeordneten für die zweite Kammer sogleich unter abschriftlicher Mit- 
theilung dieser öffentlichen Ausschreibung aufzufordern, sich rechtzeitig in Unserer Haupt- 
und Residenzstadt einzufinden. 
Ort und Stunde der Eröffnung, sowie die Formen, unter welchen dieselbe stattfindet, 
werden bei der Anmeldung bekannt gegeben werden. 
München, den 21. März 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Sũustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schleret h. 
— — – —–—. —— l — —— — — — — — 
Bekanntmachung, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe für die 
Dauer des auf den 5. April l. JIs. einberufenen Landtages betr. 
Seine Majestät der König haben Sich unter'm 21. März l. JIs. allergnädigst 
bewogen gefunden, in Rücksicht auf Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Er- 
nennung des I. Präsidenten der Kammer der Reichsräthe betr., den erblichen Reichsrath 
Georg Freiherrn zu Franckenstein für die Dauer des auf den 5. April l. Is. einbe- 
rufenen Landtages als ersten Präsidenten der Kammer der Reichsräthe zu ernennen.
	        
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