Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisaustalten für das Jahr 
1881 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1883. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Niederbayern beträgt für das 
Jahr 1883 2,794,832 M., wovon ein Steuerprozent auf 27,948 JN sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1883. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Ge- 
nehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Ent— 
schließungen: 
1. Wir genehmigen die Beschlüsse des Landrathes bezüglich des gesetzlichen Kreis- 
vereines zur Unterstützung dienstuntauglich gewordener Schullehrer, dann bezüglich der be- 
sonderen Schullehrer-Wittwen= und Waisenkasse von Niederbayern, und Wir beauftragen 
demgemäß Unsere Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern, zur Herbeiführung 
der angeregten Revision der Satzungen beider Vereine vorerst Unserem Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die veranlaßten Vorlagen zu machen. 
2. Der Landrath hat vom 1. September 1883 ab die für den Bedarf des Kreis- 
schulinspektors nothwendigen Mittel verweigert. 
Das Institut der bei den Kreisregierungen als Kreisschulinspektoren aufgestellten fach- 
männisch gebildeten Kreisscholarchen ist eine organische Einrichtung, welche mit ihrer Ein- 
führung im Kreise Niederbayern für letzteren eine Kreisanstalt im Sinne des Gesetzes vom 
23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten betr., geworden
	        
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