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Abänderungen der Postordnung
vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Post-
wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung
vom 8. März 1879 in folgenden Punkten abgeändert:
1. Im §. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, erhält
der Absatz V folgende Fassung:
V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu
schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden.
2. Im §. 14, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegen-
stände“ betreffend, erhält der Absatz m folgende
Fassung:
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zünd-
hütchen, Zündspiegel und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und
Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen
und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metallpatronen
müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein,
daß ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht statt-
finden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht ein-
gehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden
haftbar.