K 22.
287
Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender voraus-
zubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Ge-
bühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung
dem Empfänger überlassen will.
VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang
des Ueberweisungs = Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unter-
schied, ob dieser im Orts= oder Landbestellbezirk wohnt, durch einen
besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers
versehenen Ueberweisungs-Telegramms.
VII. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine
Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Be-
träge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen
werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungs-
orte auszuzahlen.
8. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“
betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Der 1. Satz im Absatz V erhält die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver-
merk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars,
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
2. Der Absatz XVv#us hat künftig zu lauten:
XVIII Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern
ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postauf-
trägen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung