Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 22. 
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Die Gebühren unter a und b sind stets vom Absender voraus- 
zubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Ge- 
bühren unter c und d ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung 
dem Empfänger überlassen will. 
VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang 
des Ueberweisungs = Telegramms dasselbe dem Empfänger, ohne Unter- 
schied, ob dieser im Orts= oder Landbestellbezirk wohnt, durch einen 
besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages 
erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers 
versehenen Ueberweisungs-Telegramms. 
VII. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine 
Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Be- 
träge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen 
werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auszuzahlen. 
8. Im §. 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ 
betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Der 1. Satz im Absatz V erhält die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Ver- 
merk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
2. Der Absatz XVv#us hat künftig zu lauten: 
XVIII Formulare zu Postaufträgen können durch die Postanstalten 
zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Den Absendern 
ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postauf- 
trägen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung
	        
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