Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Postaufträge zu Bü- 
cherpostsendungen. 
der von der Post bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theil- 
weise durch Druck bewirken zu lassen. 
9. Im F. 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ 
betreffend, ist im Absatz U zwischen dem 2. und 
3 Satz folgender neue Satz einzuschalten: 
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte 
Formulare zu Postaufträgen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch 
frei, die Aussüllung der von der Post bezogenen Formulare zu Post- 
aufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
10 Zwischen S. 20 und 21 tritt folgender neue 
§. 20a hinzu: 
S. 20a. 
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, 
Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, so- 
weit dieselben den Bestimmungen für Duucksachen (§. 13) entsprechen 
und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung 
der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, 
vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag 
zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. 
I. Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Post- 
auftrag zur Bücherpostsendung Nr. (Geschäftsnummer) 
nach.. . . . ... (Name der Postanstalt, in deren Bezirk der 
Empfänger wohnt)“. 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage 
müssen der Sendung ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge 
zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 19), sowie ein ausgefülltes Post- 
anweisungsformular (§. 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs sich
	        
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