Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular 
müssen neben der Ueberschrift „Postauftrag“ die Worte „zur Bücherpost- 
sendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wiederholt sein. 
Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Post- 
aufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpost- 
sendung muß entweder der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende 
Quittungsformel niedergeschrieben sein: „Die Anlagen dieses Post- 
auftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages 
empfangeen 
III. Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Ein- 
lieferungsschein nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die 
Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr (§ 15) ausdrücklich 
verlangt hat. 
!V Die Vorzeigung und Aushändigung der Postauf- 
träge zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den 
Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (§ 19). 
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung 
an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, 
wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches 
tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk 
„Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht ge- 
leistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, 
die Anlagen des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung 
des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter 
dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages 
anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger 
die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des 
Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach 
Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftragssumme 
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