Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K 22. 
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Bestimmungen unter V B gleichmäßige Anwendung mit der Einschränkung, 
daß für Gegenstände der unter Vv A a l bezeichneten Art, welche gleich- 
zeitig mit einer der bei v A a 2 erwähnten Sendungen bestellt werden, 
Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im Uebrigen durch 
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eil- 
postsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus 
bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom 
Empfänger das erwachsende Botenlohn abzüglich der im Voraus be— 
zahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung 
gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei 
außer Betracht. 
VII. Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für 
die Packetadresse (25 oder 80 Pf.) ist bei Packeten bis 5 Kilogramm 
einschließlich nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungsort 
einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen sind; bei 
schwereren Packeten auch in dem Fall, wenn vorauszusetzen ist, daß die 
Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet 
in Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst 
statt, so sind vom Empfänger die wirklich erwachsenen Botenkosten ab- 
züglich der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten 
Gebühr zu entrichten, bei Bestellung im Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 
15 Pf. und bei Bestellung im Landbestellbezirk mindestens 40 Pf. 
VIII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorge- 
funden werden, die vom Absender verwendeten Postwerthzeichen zur 
Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (v7 A a 1 und b 1) nicht 
aus, so werden die Briefe 2c. wie solche Gegenstände behandelt, be- 
züglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestellgeld überhaupt nicht 
erfolgt ist. 
IX Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten 
fallenden Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
	        
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