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X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten
vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Da-
gegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von
Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach
einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die
Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilo-
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter An-
gabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von
(Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die
Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für der-
artige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Voraus-
bezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, min-
destens aber die unter V A b 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten.
Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm
die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Brief-
umschlags 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung,
den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von
dem Letzteren zu tragen.
12. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten
folgende Aenderungen ein:
1. In dem Absatz Ul ist als erster Theil dessel-
ben Folgendes einzuschalten:
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte
Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Be-
stellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte