Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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X Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten 
vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort ist nicht gestattet. Da- 
gegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung von 
Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach 
einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die 
Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilo- 
meter beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter An- 
gabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von 
(Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die 
Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für der- 
artige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Falle der Voraus- 
bezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, min- 
destens aber die unter V A b 1 und 2 bezeichneten Sätze, zu entrichten. 
Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt 
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm 
die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Brief- 
umschlags 2c. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, 
den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von 
dem Letzteren zu tragen. 
12. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten 
folgende Aenderungen ein: 
1. In dem Absatz Ul ist als erster Theil dessel- 
ben Folgendes einzuschalten: 
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte 
Packetbestellungsfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern auf ihren Be- 
stellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der 
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte
	        
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