Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen 
ist und nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Ein— 
treffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, 
auch wenn sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sen— 
dung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestim— 
mungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Bestellung ohne den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung 
der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücks- 
spiele enthält, an welchem der Empfänger nach den betreffenden 
Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung 
sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. 
IUu. Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer 
Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen 
wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte 
sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, 
muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse 
nach dem Aufgabeorte gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe 
ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu ver- 
anlassen. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu er- 
theilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung 
hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert 
der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über 
die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der 
Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgiebt, 
wird die Sendung nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. 
. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im 
Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden
	        
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