M 22.
c) Gestempelte Post-
karten und Postanwei-
sungen.
299
zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der
Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar,
Nachricht niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der
Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck her-
gestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte
unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbe-
stellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat
demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder
an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte
des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Be-
stimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Auf-
gabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung
und der auf dieselbe an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Ant-
wort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern
der Absender die Zahlung verweigert, oder seine Erklärung nicht innerhalb
7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt
abgiebt, wird die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeorte veranlaßt.
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar,
so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat,
vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Be-
stimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte
alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht statt-
finden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung
mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der
Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.
17) Im §. 43, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betref-
fend, erhalten die Abs. Ul und VIIi folgende ander-
weite Fassung:
III Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu
dem Neumwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen.