Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

308 
Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen, 
Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nicht- 
amerikanische Ursprung erwiesen ist. 
5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den 
kleinen Grenzverkehr außer Anwendung gesetzt werden; ebenso bedarf es keines besonderen 
Nachweises der Abstammung in jenen Fällen, in welchen einzelne der in Frage stehenden 
Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck bezw. als Passagiergut mitgeführt werden. 
6. Fehlen bei der Einfuhr der in Frage stehenden Thiere und Waaren die er- 
forderlichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeug- 
nisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zuge- 
hörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende 
Aufklärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche 
Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des §. 139 des Vereins- 
zollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten. 
Berlin, den 12. April 1883. · 
In Stellvertretung des Reichskanzlers: 
Scholz. 
  
Staatsdienst- Aachricht. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unterm 14. April I Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den Ministerialrath und 
General-Sekretär im k. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern, Dr. 
Ernst Ritter von Prestele, seinem aller- 
unterthänigsten Ansuchen entsprechend, auf 
Grund der Vollendung des siebenzigsten Lebens- 
jahres gemäß §. 22 lit. C der IX. Beilage 
zur Verfassungs-Urkunde in den bleibenden 
Ruhestand zu versetzen und demselben zugleich 
die Allerhöchste wohlgefällige Anerkennung für 
  
seine langjährigen treuen, eifrigen und er- 
sprießlichen Dienstleistungen auszusprechen. 
Ordens-Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
28. März d. Is. allergnädigst bewogen gefun- 
den, dem Hausmeister im k. Staatsministerium 
des k. Hauses und des Aeußern, Ludwig 
Kinn, in Rücksicht auf seine seit 50 Jahren 
mit Treue und Eifer geleisteten Dienste die 
Ehrenmünze des k. bayerischen Ludwigs-Ordens 
zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.