Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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24. das Gymnasium zu Marienwerder, 49. das Gymnasium zu Fürstenwalde, 
25. „ „Neustadt i. Westpr. 50., „ „ Guben (verbunden mit 
26. Strasburg i. Westpr., dem Real-Gymnasium das.), 
27. » ,,Thorn(veybundenmits51.dasGymnasiumzuKönigsbergi.d.Neu- 
dem Real-Gymnasium das.) mark, 
52. „ „ „ Kottbus (verbunden mit 
Provinz Brandenburg.Z dem Real-Progymnasium das.) 
28. Das Askanische Gymnasium zu Berlin, 53. „ Gymnasium zu Küstrin, 
29. Franzbsische Gymnasium daselbst, 54. „ „ „Landsberg a. d Warthe, 
30. Friedrichs-Gymnasium daselbst, (verbunden mit dem Real-Gymnasium das.), 
31. „ Friedrichs-Werder'sche GWymnasium das., 55. das Gymnasium zu Luckau, 
32. „ Friedrich-Wilhelms-Gymnasium daselbst, 56. » „ Neu-Ruppin, 
33. „ Humboldts-Gymnasium daselbst, 57. „ Potsdam, 
34. , Joachimsthal'sche Gymnasium daselbst, 58. „ „, Prenzlau (verbunden 
35. „ Gymnasium zum grauen Kloster daselbst. mit dem Real-Gymnasium das.) 
36. „ Köllnische Gymnasium daselbst, 59. Gymnasium zu Sorau, 
37. „ Königstädtische Gymnasium daselbst, 60., „ „ Spandau, 
38. „ Leibniz-Gymnasium daselbst, 61. „ „ Wittstock, 
39. , Luisenstädtische Gymnasium daselbst, 62., Pädagogium „ Ziüllichau. 
40. „ Sophien-Gymnasium daselbst, 
41. „ Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
. v"n8 n. 
42. „ Gymnasium zu Brandenburg, Provinz Pommern 
43. die Ritter-Akademie daselbst, 63. Das Gymnasium zu Anklam, 
44. das Gymnasium zu Charlottenburg, 64. „ » „ Belgard, 
45. . „ „Eberswalde, 65. „ „ Cöslin, 
46. „ „ Frankfurt a. d. Oder, 66. „ „ Colberg (verbunden mit 
47. bfFreienwalde a. d. Oder, dem Real-Gymnasium das.), 
48. » „Friedeberg i.d Neumark, *)67. „ Gymnasium zu Demmin, 
*) Die Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen eine zur Ertheilung wissenschaftlicher 
Befähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigte Realschule bezw. höhere Bürgerschule 
mit obligatorischem Unterricht im Latein nicht sich befindet, sind befugt, derartige Befähigungszeugnisse auch 
ihren von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, 
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach 
mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrer- 
kollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Zur Zeit sind dies die in dem Verzeichnisse mit einem * bezeichneten Gymnasien und Progym-= 
nasien (A. a und B. a). 
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