Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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lung des maßgebenden Entflammungspunktes (§. 2 Abs. 2 a. a. O.) werden nachstehend 
im Abdrucke bekannt gegeben. 
München, den 31. Mai 1883. 
Khr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
Abdruck. 
Beschreibung 
des 
in Gemäßheit der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 zur Unter- 
suchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit anzuwendenden Abel'schen 
Petroleumprobers. 
  
Der Prober besteht aus folgenden Theilen: 
1. dem Petroleumgefäß; 
2. dem Gefäßdeckel mit Drehschieber und Zündvorrichtung; 
3. dem auf dem Deckel befestigten Triebwerk, mit Hülfe dessen die Zündvor 
richtung in dem vorschriftsmäßigen Zeitverlauf in Wirksamkeit tritt; 
4 dem Wasserbehälter (Wasserbad), in welchen das Petroleumgefäß eingehängt wird; 
5 dem Dreifuß mit Umhüllungsmantel und Spirituslampe zur Erwärmung 
bezw. Warmhaltung des Wasserbades; 
6. dem in das Petroleumgefäß einzusenkenden Thermometer; 
7. dem in den Wasserbehälter einzusenkenden Thermometer. 
Der Prober und seine einzelnen Theile sind in der Anlage (Blatt l und II) dargestellt, 
und zwar zeigt Fig. 1 den Durchschnitt und Fig. 2 den Grundriß des vollständig zu- 
sammengesetzten Probers in halber natürlicher Größe. In natürlicher Größe geben sodann
	        
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