Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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4. Ermittelung des maßgebenden Entflammungspunktes. 
Weicht der gemäß Nr. 3 gefundene Barometerstand von dem in §. 1 der Verordnung 
vom 24. Februar 1882 bezeichneten Normal-Barometerstande (760 mm) um mehr als 
2½ mm nach oben oder unten ab, so ist noch derjenige Wärmegrad zu ermitteln, welcher 
gemäß §. 2 Absatz 2 daselbst bei dem jeweiligen Barometerstande dem Normal-Entflam- 
mungspunkte (210 C bei 760 mm) entspricht und maßgebend ist. Zu diesem Zwecke 
sucht man in der obersten Zeile der Umrechnungstabelle (Seite 369) die der Höhe des 
beobachteten Barometerstandes am nächsten kommende Zahl ab, geht in der mit dieser Zahl 
überschriebenen Spalte bis zu der durch einen leeren Raum oberhalb und unterhalb her- 
vorgehobenen Zeile hinab. Die Zahl, auf welche man in dieser Zeile trifft, bezeichnet 
den maßgebenden Wärmegrad, unter welchem das Petroleum entflammbare Dämpfe nicht 
abgeben darf, wenn es nicht den Beschränkungen in §. 1 der Verordnung vom 24. Februar 
1882 unterliegen soll. (Beispiele: Zeigt das Barometer einen Stand von 742 mmm, so liegt der 
maßgebende Wärmegrad bei 20,,0 C., zeigt es jedoch 744 mmm, so liegt derselbe bei 20,° C.) 
5. Aufstellung des Probers. 
Nach Ausführung der in Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Ermittelungen wird der Prober, zu- 
nächst ohne das Petroleumgefäß, so aufgestellt, daß die rothe Marke des in den Wasserbehälter 
eingehängten Thermometers sich nahezu in gleicher Höhe mit den Augen des Untersuchenden befindet. 
6. Füllung des Wasserbehälters und Vorwärmung des Bades. 
Hierauf wird der Wasserbehälter durch den Trichter mit Wasser von 500 bis — 
520 C. soweit gefüllt, daß dasselbe aufängt durch das Abflußrohr abzulaufeu. 
Ist Wasser von der erforderlichen Wärme anderweitig nicht zu beschaffen, so kann man 
den Wasserbehälter des Probers selbst, unter Anwendung der beigegebenen Spirituslampe 
oder eines Gasbrenners oder dergl., dazu benutzen, das Wasser vorzuwärmen. Bei dieser 
Art der Vorwärmung ist aber jedenfalls eine Ueberhitzung des Tragringes an dem Drei- 
fuße zu vermeiden. 
7. Füllung der Zündungslampe. 
Die mit einem rund geflochtenen Dochte versehene Zündungslampe wird mit loser 
Watte angefüllt, und so lange Petroleum auf die Watte gegossen, bis diese und der Docht 
sich gehörig vollgesogen haben. Hierauf wird der nicht angesogene Ueberschuß an Petrolenm
	        
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