Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Nr. 7804. 
Bekanntmachung, die amtliche Beglaubigung von Abel'schen Petroleumprobern betreffend. 
Königl. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf die im Centralblakte für das Deutsche Reich vom Jahre 1882 
S. 344 veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 21. Juli v. J. 
werden nachstehend die Bestimmungen, betreffend die amtliche Beglaubigung von Abel'schen 
Petroleumprobern in Bayern, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
§. 1. 
Die k. Normal-Aichungs-Commission wird ermächtigt, Abel'sche Petroleumprober und 
die dazu gehörigen Hilfseinrichtungen nach vorgängiger Prüfung mit Anwendung eines 
besonderen den bayerischen Rautenschild darstellenden Zeichens zu beglaubigen. 
§. 2. 
1. Zur Prüfung im Sinne des §. 1 werden nur solche Abel'sche Petroleumprober 
zugelassen, deren Einrichtung, soweit der bloße Anblick dies überhaupt erkennen läßt, von 
der in der Bekanntmachung vom Heutigen enthaltenen Beschreibung und Zeichnung nicht 
abweicht. 
2. Außerdem sollen die zur amtlichen Prüfung zuzulassenden Abel'schen Petroleum- 
prober den folgenden, die Zuverlässigkeit ihrer Angaben in besonderer Weise sichernden 
Vorschriften genüge leisten. 
a. Die Deckplatte des Wasserbehälters soll an deutlich erkennbarer Stelle die 
Bezeichnung „Abel'scher Petroleumprober“ enthalten, und ein auf ihr festgenietetes oder 
-gelöthetes Metallschild soll den Namen und Wohnort des Verfertigers, sowie die Fabrik- 
nummer des Probers angeben. Letzteres Schild darf zugleich zur Anbringung der vor- 
erwähnten Bezeichnung benutzt werden. · · 
b. Die Vorderseite der Skale jedes der beiden zum Prober gehörigen Thermometer 
soll die Bezeichnung „Centigrade“, die Rückseite der Skale des in das Petroleumgefäß 
einzusenkenden Thermometers die Bezeichnung „Thermometer t: für Petroleumprober", und
	        
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