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die Rückseite der Skale des in den Wasserbehälter einzusenkenden Thermometers die Bezeich-
nung „Thermometer ts für Petroleumprober“ enthalten. Die Skalen beider Thermometer
sollen außerdem den Namen und Wohnort ihrer Verfertiger angeben.
c. Die Metallflächen des Petroleumprobers sowie die äußeren Glasflächen der zu-
gehörigen Thermometer sollen derartig beschaffen sein, daß die nach §. 5 erforderlichen
Stempelungen und sonstigen Verzeichnungen auf denselben genügend deutlich und leicht
ausführbar sind.
d. Der Deckel des Petroleumgefäßes soll zur Erhöhung der deutlichen Wahrnehm-
barkeit der Entflammung dunkel gebeizt sein.
e. Die Kugel des in das Petroleumgefäß einzusenkenden Thermometers soll einen
Durchmesser von nahezu 9 mm haben.
fs. Der Bügel, welcher die Drehungsachse der Zündungslampe aufnimmt, soll, ebenso
wie die Dochttülle dieser Lampe, durch Verstärkungsrippen gegen nachträgliche Verbiegungen
thunlichst geschützt sein, und die Unveränderlichkeit der Lage dieser Drehungsachse innerhalb
der bezüglichen Oeffnungen des Bügels soll dadurch in besonderer Weise gesichert sein, daß
dieselbe nicht durch Zapfen, die mit der Lampe verbunden sind und deßhalb zur Heraus-
nahme der letzteren offene Lager erfordern, sondern durch einen Stahlstift mit Kopf gebildet
wird, welcher durch zwei einander gegenüberliegende geschlossene Durchbohrungen des Bügels
und durch ein in den Lampenkasten eingeschlossenes Röhrchen hindurchgesteckt wird.
g. Dem Prober soll eine Einrichtung (Pendelzeiger, Wasserwaage) beigegeben sein,
vermittelst deren die horizontale Lage seiner Fußebene kontrolirt, und durch welche hinreichend
verbürgt werden kann, daß das Petroleumgefäß bei seiner Füllung, und überhaupt der
Prober bei seinen Anwendungen dieselbe Lage zu einer wagrechten Ebene hat, wie bei der
amtlichen Prüfung.
h.An dem Prober oder in dem zu seinem Transport dienenden Umschlußkasten soll
eine Vorkehrung getroffen sein, vermittelst deren während des Probens durch eine vorgestellte
Glasplatte der Athem des Beobachters von der Zündungsflamme abgehalten werden kann.
8. 3.
1. Die nähere Untersuchung, ob ein auf Grund von 8. 2 zur amtlichen Prüfung
zugelassener Petroleumprober die entsprechende Beglaubigung empfangen darf, erstreckt sich
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