372
a) auf die Einhaltung der in der Bekanntmachung vom Heutigen vorgeschriebenen
Abmessungen;
b) auf die Einhaltung des für die Leistung des Triebwerkes vorgeschriebenen Zeit-
verlaufs;
I) auf die Vorschriftsmäßigkeit der Einrichtungen und die Richtigkeit der Angaben
der zu dem Prober gehörigen Thermometer;
(1) auf die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte;
e#) auf die Richtigkeit der Angaben des eventuell dem Prober beigegebenen Metall—
barometers.
2. a. Die unter 1c vorgeschriebene Prüfung der Thermometer soll in Betracht der
kurz nach ihrer Anfertigung besonders starken Veränderlichkeit ihrer Angaben nicht früher
als vier Wochen nach ihrer Einlieferung in Angriff genommen werden. Es ist jedoch
gestattet, die Thermometer früher einzuliefern als die Petroleumprober, für welche sie be-
stimmt sind.
b. Die unter 1 d vorgeschriebene Prüsung soll nicht vor Beendigung der unter 1 a,
b, c angegebenen Prüfungen vorgenommen werden. Sie unterbleibt überhaupt, sobald bei
jenen Prüfungen sich Abweichungen ergeben haben, welche nach §. 4 unzulässig sind.
8. 4.
Die Beglaubigung eines Petroleumprobers darf nur dann erfolgen, wenn die nach
den Bestimmungen des §. 3 ausgeführten Prüfungen ergeben haben, daß derselbe den
folgenden zahlenmäßigen Vorschriften genügt.
1. Bei denjenigen Abmessungen des Probers, für welche in der Bekanntmachung
vom Heutigen bestimmte Zahlenwerthe vorgeschrieben sind, dürfen sich im Zuviel oder im
Zuwenig keine stärkeren als die nachstehend angegebenen Abweichungen vorfinden:
a) bei der Materialstärke (Wandstärke) aller Metalltheile O,m,
b) bei der Mündungsweite der Dochttüllel "0,„ „
c) bei den Abmessungen der Oeffnungen der Deckelplatte und der ent-
sprechenden Durchbrechungen des Drehschiebres oO„ „
d) bei dem Abstande der Spitze der Füllungsmarke vom oberen Rande
des Petroleumgefäßes ... . . .0,»,»,