Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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a) auf die Einhaltung der in der Bekanntmachung vom Heutigen vorgeschriebenen 
Abmessungen; 
b) auf die Einhaltung des für die Leistung des Triebwerkes vorgeschriebenen Zeit- 
verlaufs; 
I) auf die Vorschriftsmäßigkeit der Einrichtungen und die Richtigkeit der Angaben 
der zu dem Prober gehörigen Thermometer; 
(1) auf die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte; 
e#) auf die Richtigkeit der Angaben des eventuell dem Prober beigegebenen Metall— 
barometers. 
2. a. Die unter 1c vorgeschriebene Prüfung der Thermometer soll in Betracht der 
kurz nach ihrer Anfertigung besonders starken Veränderlichkeit ihrer Angaben nicht früher 
als vier Wochen nach ihrer Einlieferung in Angriff genommen werden. Es ist jedoch 
gestattet, die Thermometer früher einzuliefern als die Petroleumprober, für welche sie be- 
stimmt sind. 
b. Die unter 1 d vorgeschriebene Prüsung soll nicht vor Beendigung der unter 1 a, 
b, c angegebenen Prüfungen vorgenommen werden. Sie unterbleibt überhaupt, sobald bei 
jenen Prüfungen sich Abweichungen ergeben haben, welche nach §. 4 unzulässig sind. 
8. 4. 
Die Beglaubigung eines Petroleumprobers darf nur dann erfolgen, wenn die nach 
den Bestimmungen des §. 3 ausgeführten Prüfungen ergeben haben, daß derselbe den 
folgenden zahlenmäßigen Vorschriften genügt. 
1. Bei denjenigen Abmessungen des Probers, für welche in der Bekanntmachung 
vom Heutigen bestimmte Zahlenwerthe vorgeschrieben sind, dürfen sich im Zuviel oder im 
Zuwenig keine stärkeren als die nachstehend angegebenen Abweichungen vorfinden: 
a) bei der Materialstärke (Wandstärke) aller Metalltheile O,m, 
b) bei der Mündungsweite der Dochttüllel "0,„ „ 
c) bei den Abmessungen der Oeffnungen der Deckelplatte und der ent- 
sprechenden Durchbrechungen des Drehschiebres oO„ „ 
d) bei dem Abstande der Spitze der Füllungsmarke vom oberen Rande 
des Petroleumgefäßes ... . . .0,»,»,
	        
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