Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 31 373 
e) bei dem Abstande des tiefstliegenden Punktes der Innenkante der 
Tüllenmündung von der oberen Fläche der Deckelplatte, gemessen bei 
der größten durch den Drehschieber zu bewirkenden Neigung der Lampe 0O, mm, 
s) bei der Materialstärke (Wandstärke) der Ebonittheile 0„ „ 
bei allen unter a bis f nicht aufgeführten Abmessungen des Gefäß- 
deckels und des Drehschiebers sowie aller mit diesen fest verbundenen 
Theile 45% 
h) bei dem Abstande der Mitte ber ugel des Thermometers t# vom 
Ende seines Ansatzrohres, sowie bei dem Abstand der Mitte derselben 
Kugel von der unteren Fläche der Deckelplatte (der vorschriftsmäßige 
Werth des letzteren Abstandes berechnet sich aus den in der Bekannt- 
machung vom Heutigen angegebenen Abmessungen und der daselbst 
angegebenen Neigung des betreffenden Ansatzrohres zu 32 mm) 1, „ 
1) bei allen anderen unter a bis h nicht aufgeführten Abmessungen 2,%½ „ 
2. Der Zeitverlauf der Bewegung des Drehschiebers durch das Triebwerk darf von 
dem vorgeschriebenen Werthe im Zuviel oder im Zuwenig nicht mehr als 0,, Zeitsekunden 
abweichen. 
3. Die Skalen der Thermometer, deren Striche zu beiden Seiten der QOrecksilber- 
röhre in nicht unterbrochenem Zuge sichtbar sein sollen, dürfen keine derartigen Theilungs- 
fehler zeigen, daß benachbarte Skalenintervalle um mehr als den fünften Theil ihrer Länge 
von einander abweichen. Ferner dürfen die im Allgemeinen an vier verschiedenen Stellen 
der Skale zu prüfenden Angaben des Thermometers t## 4 
um nicht mehr als O##% C., 
und die im Allgemeinen an zwei Stellen der Skale zu prüfenden Angaben des Thermo- 
meters t# 
77 
um nicht mehr als 0,) C. 
im Zuviel oder im Zuwenig von den Angaben des Normalthermometers abweichen. 
4. Die an dem Thermometer t, des Probers beobachteten Entflammungstemperaturen 
(ohne Rücksicht auf die bei den vorangehenden Prüfungen des Thermometers gefundenen, 
sich innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen haltenden Abweichungen desselben) sollen die nach- 
stehenden Fehlergrenzen einhalten:
	        
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