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1. für die vollständige Prüfung und Beglaubigung eines Petroleumprobers einschließlich
der Lieferung, Prüfung und Beglaubigung der Kontrol-Lehre. . 7,0 M
und zwar im einzelnen:
a) für die Prüfung der sämmtlichen vorgeschriebenen Ab-
messungen 0O0,%0
b) für die Prüfung des Triebwerls O,o
) für die Prüfung des Thermometers t# an vier Stellen
zu je 05. .. O,% „
d) für die Prüfung des Thermometers v *-*e wei Seeleen
zu je Olo&. Ot „
e) für die Prüfung der Angabe des Enflammungspunktes
mit durchschnittlich 6 verschiedenen Portionen einer und
derselben Petroleumsorte zu je 005,. W 2%½%½ „
l) für die Prüfung der Angabe, des Entflammungspunktes
mit durchschnittlich 3 verschiedenen Portionen einer
zweiten Petroleumsorte zu je O000 W# 1,0 „
g) für die Lieferung, Prüfung und Beglaubigung einer
Kontrol-Lehre . ... .1,«,,,
und zwar:
für die Lieferung derselben .. O0#% A
für die Prüfung und Beglaubigung 0/60 —
h) für die Ausführung der sämmtlichen Stempelungen
und Verzeichnungen (mit Ausschluß der Aufbringung
der Marke nach S. 5hbhrr) 19%
und zwar:
für die Stempelung des Thermometers te O,# AM
für die Stempelung des Thermometers t 0, „
für die Stempelung des Triebwerks und
seiner Verbindungen mit dem Prober O# „
für alle übrigen Stempelungen und
Verzeichnungen zusammen . 0½ „
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