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Pseh. und PerorduuugsBlu
für das
Königreich Bayern.
As 30.
München, den 19. Juni 1883.
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Inhalt:
Bekanntmachung vom 17. Juni 1883, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend. — Bekanntmachung vom
23. April 1883, die Einführung der Dezimaltheilung beim Papierhandel betreffend. — Hofdienst--Nachricht.
— Staatsdienst-Nachrichten — Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand von
Bayern. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
Nr. 8700.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend.
Rönigl. Staatsministerium des Innern.
In Anwendung des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend — R.-G.-Bl. S. 153 — wird zur Sicherung
des Erfolges der zur Tilgung der Schafräude vorgeschriebenen Maßregeln die Einfuhr von
Schafen aus der Schweiz nach Bayern folgender Beschränkung unterworfen:
1) Die Einfuhr darf vom 1. Juli bis zum 1. November 1883 nur über die
Eintrittsstation Lindau nach vorgängiger Feststellung der Gesundheit der einzu-
führenden Schafe durch den Kontrolthierarzt in Lindau erfolgen.
2) Die Kosten der thierärztlichen Besichtigung des Viehes sind von dem Einführen-
den zu tragen.
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