Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Pseh. und PerorduuugsBlu 
für das 
Königreich Bayern. 
As 30. 
München, den 19. Juni 1883. 
  
  
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Inhalt: 
Bekanntmachung vom 17. Juni 1883, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend. — Bekanntmachung vom 
23. April 1883, die Einführung der Dezimaltheilung beim Papierhandel betreffend. — Hofdienst--Nachricht. 
— Staatsdienst-Nachrichten — Hofstaat Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig Ferdinand von 
Bayern. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
Nr. 8700. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Schafräude betreffend. 
Rönigl. Staatsministerium des Innern. 
In Anwendung des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend — R.-G.-Bl. S. 153 — wird zur Sicherung 
des Erfolges der zur Tilgung der Schafräude vorgeschriebenen Maßregeln die Einfuhr von 
Schafen aus der Schweiz nach Bayern folgender Beschränkung unterworfen: 
1) Die Einfuhr darf vom 1. Juli bis zum 1. November 1883 nur über die 
Eintrittsstation Lindau nach vorgängiger Feststellung der Gesundheit der einzu- 
führenden Schafe durch den Kontrolthierarzt in Lindau erfolgen. 
2) Die Kosten der thierärztlichen Besichtigung des Viehes sind von dem Einführen- 
den zu tragen. 
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