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—. Bekanntmachung.
Im Anschluß an die dießseitige Bekanntmachung vom 24. April d. Is. (S. 120)
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Amthor'schen höheren Handelsschule
(Handels-Akademie) von Karl August Kippenberg zu Gera provisorisch gestattet worden ist,
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwillgen Militär-
dienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhal-
tende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben.
Berlin, den 12. Juni 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Nr. 1160.
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen aer revidirten Aichordnung vom 1. Februar 1876
betreffend.
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 in Bayern, werden folgenbe Nachtragsbestimmungen zur revidirten Aich-
ordnung vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 223 u. ff.) erlassen:
Liiebenter Nachtrag zur revidirten Aichordnung vom 1. Februar 1876.
Zu SS§. 7 und 21.
Material der Flüssigkeitsmaaße und der Hohlmaaße für trockene
Gegenstände.
Flüssigkeitsmaaße aus sogenanntem Britannia-Metall und ähnlichen Legirungen sind
als zulässig zu erachten und bei der Aichung als Zinnmaaße zu behandeln, wenn in ihrer
Masse nicht weniger als fünf Sechstheile reines Zinn enthalten sind.
Als Material der Flüssigkeitsmaaße und Hohlmaaße für trockene Gegenstände ist auch
vernickeltes oder mit Nickel plattirtes Stahl= oder Eisenblech zulässig, falls die Ausführung
des Nickelüberzuges an den maßgebenden Flächen keinerlei Bedenken gegen die Haltbarkeit