Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

386 
—. Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die dießseitige Bekanntmachung vom 24. April d. Is. (S. 120) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Amthor'schen höheren Handelsschule 
(Handels-Akademie) von Karl August Kippenberg zu Gera provisorisch gestattet worden ist, 
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwillgen Militär- 
dienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhal- 
tende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 12. Juni 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
  
Eck. 
Nr. 1160. 
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen aer revidirten Aichordnung vom 1. Februar 1876 
betreffend. 
Auf Grund des §. 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, werden folgenbe Nachtragsbestimmungen zur revidirten Aich- 
ordnung vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 223 u. ff.) erlassen: 
Liiebenter Nachtrag zur revidirten Aichordnung vom 1. Februar 1876. 
Zu SS§. 7 und 21. 
Material der Flüssigkeitsmaaße und der Hohlmaaße für trockene 
Gegenstände. 
Flüssigkeitsmaaße aus sogenanntem Britannia-Metall und ähnlichen Legirungen sind 
als zulässig zu erachten und bei der Aichung als Zinnmaaße zu behandeln, wenn in ihrer 
Masse nicht weniger als fünf Sechstheile reines Zinn enthalten sind. 
Als Material der Flüssigkeitsmaaße und Hohlmaaße für trockene Gegenstände ist auch 
vernickeltes oder mit Nickel plattirtes Stahl= oder Eisenblech zulässig, falls die Ausführung 
des Nickelüberzuges an den maßgebenden Flächen keinerlei Bedenken gegen die Haltbarkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.