Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Bosdienst- Nachricht. 
Seine Majestät der König haben 
mit Allerhöchster Entschließung d. d. Linder- 
hof den 26. Juni ds. Is. die erledigte Pre- 
digerstelle an der St. Michaels-Hofkirche in 
München dem Stadtpfarr-Prediger bei St. 
Peter dahier, Priester Anton Märzz, aller- 
gnädigst zu übertragen geruht. 
  
  
Hofftaat Ihrer Mojestät der Käzuigin- 
Muntter. 
  
Seine Majestät der König haben 
vermöge Allerhöchster Entschließung vom 1. Juli 
ds. Is. die durch Ihre Majestät die Königin- 
Mutter erfolgte Ernennung des Controleurs 
bei Allerhöchst-Ihrer Hofmarschallamts-Kasse, 
Peter Moralt, zu Allerhöchst-Ihrem Se- 
kretär allergnädigst zu bestätigen geruht. 
  
Ordens-Verleihungen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
21. Juni lfd. Is. dem k. preußischen Staats- 
und Finanzminister von Scholz das Groß- 
kreuz des k. Verdienst= Ordens vom heil. 
Michael, und 
unter'm 13. Juni lfd. Is. dem k. Lioree- 
diener Johann Hacker in München mit 
Rücksicht auf seine seit fünfzig Jahren mit 
Treue und Eifer geleisteten Dienste die Ehren- 
münze des k. bayerischen Ludwigs-Ordens 
zu verleihen. 
  
niglich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
26. Juni ds. Is. dem k. Kämmerer, Franz 
Grafen von Bentzel-Sternau, Guts- 
besitzer in Au a. Traun in Ober-Oesterreich, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm verliehenen, dem Deutschritter-Orden 
affiliirten „Marianerkreuzes“ und 
dem Hofkaplan Seiner Kgl. Hoh. des Prinzen 
Ludwig Ferdinand von Bayern, Priester 
Heinrich Ruez, die Bewilligung zur An- 
nahme und zum Tragen des ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Spanien verliehenen 
Comthurkreuzes II. Klasse des k. spanischen 
Ordens Isabella's der Katholischen zu ertheilen. 
  
  
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung der Normal-Aichungs-Commission vom 18. Juni l. Is. (Gesetz= u. Verordn.= 
Blatt Nr. 33) hat es auf Seite 387 in der 12. Zeile statt §. 36 zu heißen: §. 47.
	        
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