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Stelle oder Behörde gestattet werden kann, anderwärts bezogene Siegel zu führen. Diese
Vorschrift erstreckt sich für die Folge auch auf die bei manchen Behörden im Gebrauche
befindlichen zum Verschließen von Briefen und Packeten bestimmten mit dem k. Wappen
versehenen sogenannten Siegelmarken. Auch diese Marken sind fernerhin nur vom k. Haupt-
münzamte zu beziehen. Zugleich wird bemerkt, daß das k. Hauptmünzamt lediglich er-
mächtigt ist, auf amtliche Bestellung Dienstsiegel und Siegelmarken anzufertigen und
abzugeben.
Wird die Anfertigung von Dienstsiegeln nothwendig, um abgenützte zu ersetzen, so
sind letztere entweder sofort mit der Bestellung oder nach Eintreffen der neuen Siegel an
das k. Hauptmünzamt einzuliefern. Die gleiche Einlieferung hat zu geschehen, wenn in
Folge der Aufhebung von Stellen oder Aemtern oder einer Aenderung in der Benennung
derselben die bisherigen Dienstsiegel dieser Behörden außer Gebrauch zu treten haben.
In Bezug auf die Geschäftsbehandlung bei der Bestellung von Dienstsiegeln hat es
bei der bisherigen Uebung zu bewenden.
München, den 1. August 1883.
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Arhr. v. Trailsheim. v. Pfiskermeister, v. Dillis,
Staatsrath. Staatsrath.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Seißer.