Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 8. 
Unter denselben Voraussetzungen, unter welchen die Umwandlung von konfessionellen 
Volksschulen in konfessionell gemischte Schulen zuläßig ist, kann auch die Umwandlung 
von gemischten Schulen in konfessionelle Schulen gestattet werden. 
§. 9. 
Wenn eine Gemeinde mit konfessionell gemischter Bevölkerung eine neue Schule aus 
Gemeindemitteln errichtet, ohne daß ihr hiezu eine rechtliche Verpflichtung obliegt, so kann 
diese Schule auf den Antrag der Gemeindebehörde als gemischte Schule erklärt werden. 
8. 10. 
Wo für die Angehörigen der verschiedenen Konfessionen nur eine oder mehrere ge- 
meinsame Volksschulen bestehen, ist Vorsorge zu treffen, daß die Schulkinder den vorge- 
schriebenen Unterricht ihrer Religion, bezüglich dessen die verfassungsmäßigen Rechte und 
Zuständigkeiten der kirchlichen Behörden ausdrücklich gewahrt bleiben, gesondert erhalten. 
8. 11. 
Ein Zwang zum Besuche einer konfessionell gemischten Schule darf insolange nicht 
eintreten, als der Besuch einer konfessionellen Schule möglich gemacht werden kann. Den 
Mitgliedern der einen oder der anderen Konfession, welche Bedenken tragen, ihre schul- 
pflichtigen Kinder in die betreffende allgemeine Volksschule zu schicken, muß deshalb, inso- 
ferne nicht eine förmliche Umschulung ausführbar und vorzuziehen ist, unbeschadet der gesetz- 
lichen Umlagenpflicht der Besuch einer benachbarten Volksschule ihrer Konfession dann ge- 
stattet werden, wenn die gesetzliche Vertretung dieser benachbarten Volksschule zustimmt und 
die Schulraumverhältnisse nicht absolut hindernd im Wege stehen. Ebenso darf, falls in 
einer Gemeinde eine Mehrzahl von Schulen sich befindet, ein Zwang für die Eltern, ihre 
Kinder einer konfessionell gemischten Schule zuzuweisen, nicht geübt werden. Auch bleibt 
es den betheiligten Eltern unbenommen, eine Schule ihrer Konfession für sich allein oder 
in Verbindung mit Konfessionsverwandten benachbarter Orte aus eigenen Mitteln zu gründen. 
Die Schulen der letzteren Art sind in Bezug auf Dotation, Organisation, Besetzung 
und Leitung wie die öffentlichen Volksschulen zu behandeln.
	        
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