Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Orten des Königreichs gemeinsam von den einschlägigen Distrikts-Schulinspektoren der be- 
theiligten Konfessionen zu führen. 
8. 14. 
Die Beschlußfassung über die Errichtung neuer, die Aufhebung bestehender Volks— 
schulen, die Bildung und Abänderung der Schulsprengel und Schulbezirke, sowie über alle 
hiebei zu ordnenden Verhältnisse steht der einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern, 
zu. Gegen die Entscheidung der Regierung ist den Betheiligten, dann den kirchlichen 
Oberbehörden, insoweit ihr bei Errichtung konfessionell gemischter Schulen eingeholtes Gut- 
achten unberücksichtigt geblieben ist, die Beschwerdeführung an das Staatsministerium des 
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten als zweite und letzte Instanz innerhalb einer 
unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen gestattet. " 
Bei Würdigung und Bescheidung der Anträge auf Umwandlung der konfessionellen 
Schulen in konfessionell gemischte Schulen ist übrigens mit der größten Umsicht zu ver- 
fahren und insbesondere in's Ange zu fassen, ob die Umwandlung im Hinblick auf die 
lokalen Verhältnisse wirklich als sachgemäß zu erachten ist und ob hiedurch das Unterrichts- 
Interesse gefördert wird. 
8. 16. 
Gegenwärtige für alle Landestheile geltende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verkündung in Wirksamkeit. 
Gleichzeitig erlöschen alle mit derselben in Widerspruch stehenden früheren Vor- 
schriften. 
Elman, den 26. August 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Euh. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Dr. v. Giehrl.
	        
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