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Orten des Königreichs gemeinsam von den einschlägigen Distrikts-Schulinspektoren der be-
theiligten Konfessionen zu führen.
8. 14.
Die Beschlußfassung über die Errichtung neuer, die Aufhebung bestehender Volks—
schulen, die Bildung und Abänderung der Schulsprengel und Schulbezirke, sowie über alle
hiebei zu ordnenden Verhältnisse steht der einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern,
zu. Gegen die Entscheidung der Regierung ist den Betheiligten, dann den kirchlichen
Oberbehörden, insoweit ihr bei Errichtung konfessionell gemischter Schulen eingeholtes Gut-
achten unberücksichtigt geblieben ist, die Beschwerdeführung an das Staatsministerium des
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten als zweite und letzte Instanz innerhalb einer
unerstrecklichen Frist von vierzehn Tagen gestattet. "
Bei Würdigung und Bescheidung der Anträge auf Umwandlung der konfessionellen
Schulen in konfessionell gemischte Schulen ist übrigens mit der größten Umsicht zu ver-
fahren und insbesondere in's Ange zu fassen, ob die Umwandlung im Hinblick auf die
lokalen Verhältnisse wirklich als sachgemäß zu erachten ist und ob hiedurch das Unterrichts-
Interesse gefördert wird.
8. 16.
Gegenwärtige für alle Landestheile geltende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verkündung in Wirksamkeit.
Gleichzeitig erlöschen alle mit derselben in Widerspruch stehenden früheren Vor-
schriften.
Elman, den 26. August 1883.
Ludwig.
Dr. v. Euh.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Dr. v. Giehrl.