Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Auflösen. 
1. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extracten (mit Ausnahme der 
Extracte von Syrupconsistenz), von arabischem Gummi in einer Flüssigkeit, 
wobei eine Filtration nicht stattfindet, deßgleichen für das Zerreiben von Lat- 
wergen, Pulpen und weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern 
mit Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in 
der Flüssigkeit lösen . . . 
Anmerkung. Extract-Auflösungen und Zerreibungen oder Anreibungen 
in einer und derselben Mischung dürfen nur als eine Auflösung berechnet werden; 
dagegen dürfen, wenn Extracte und Salze in einer Mischung aufgelöst werden, 
beide Arbeitspreise berechnet werden. 
Für das Auflösen eines oder mehrerer Salze, des Zuckers oder der Mama 
in Wasser oder in einer anderen Flüssigkeit 
Anmer ung- Sind die Salze u. s. w. im crystallisirten und gepulverten 
Zustande in der Taxe aufgeführt, so darf bei Auflbzungen nur der Preis des 
erystallisirten Salzes berechnet werden, 
Für das Auflösen von Salzen zur Bereitung von Salben, Pillenmassen u. dgl. 
darf nichts in Amrechnung gebracht werden, ebeno auch für die in solchen Fällen zur 
Auflösung nothwendige Flüssigkeit. 
Wenn mehrere der unter Ziffer 2 genannten Substanzen die Bestandtheile einer 
Auflösung ausmachen, so darf hiefür nur der Preis einer Lösung in Anrechnung 
gebracht werden. 
Für das Auflösen von Phosphor in Fetten oder ätherischen Oelen oder in 
Aether oder Alkohol 
Contundiren. 
Für das Contundiren einer Substanz bis zu 100 Gramm 
½*# 77 ’r 77 77 1 500 77 
Decocta und Infusa. 
Für die Bereitung einer Abkochung oder eines Aufgusses sind inclusive der 
Wägung der zum Kochen oder Infundiren nothwendigen Flüssigkeit sowie 
der Wägung der Colatur zu berechnen 
  
10 
15 
20 
15 
25 
30
	        
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