Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Achter Nachtrag 
zur mvidirten A#cherd#nung und Instruntion vom 1. Februar 1876. 
1. Die aichamtliche Behandlung von Fischtransportgefäßen 
betreffend. 
Hölzerne und metallene Fischtransportgefäße sind, wenn sie ihrer wesentlichen Be- 
schaffenheit nach zwanglos als Fässer charakterisirt werden können, zur Aichung zuzulassen, 
wogegen Fischtransportgefäße aus Blech in Form von Kannen und dergleichen, wenn sie 
nicht allen auf die Flüssigkeitsmaaße bezüglichen Aichordnungsbestimmungen entsprechen, von 
der Aichung auszuschließen sind. 
Die Stempelung der als Fässer zu behandelnden Fischtransportgefäße soll auf 
dem Umfange in der Nähe der Verschlußöffnung ausgeführt werden. 
Bei der cichamtlichen Raumgehaltsermittelung wird es zur Einhaltung der vorge- 
schriebenen Genauigkeit genügen, die praktisch ausführbare Maximalfüllung der Fischtrans- 
portgefäße, bei einer ihrer Einrichtung und Bestimmung entsprechenden Auflagerung, bis 
zu den in der Richtung der Längenachse derselben verlaufenden Unterkanten der Verschluß- 
öffnung eintreten zu lassen und dadurch den bei der Einrichtung und der Benutzung dieser 
Gefäße wirklich in Frage kommenden größten Fassungsraum zu bestimmen. 
2. Zu Nr. 5 der Instruktion IX vom 1. Juni 1881. 
Waagen, bei welchen die Schneidenkörper mit kreisförmigem Querschnitt in den Balken 
eingesetzt sind, ohne daß dabei gehörige Sicherungsvorrichtungen gegen Drehungen, z. B. 
in Nuthen eingepreßte Keile und dergleichen, vorhanden sind, dürfen zur Aichung nicht zu- 
gelassen werden. 
3. Zu Nr. 20 der Instruktion IX vom 1. Juni 1881. 
In Ausführung der Vorschrift in Nr. 3 des §. 4 und am Schlufse des §. 2 unter 1 
des sechsten Nachtrages zur revidirten Aichordnung vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und 
Verord.-Bl. 1881 S. 729) wird Folgendes bestimmt: 
a. Von dem Waagebalken ohne Weiteres lösbare und abnehmbare Regulatoren in 
Reiterform und dergleichen sind nicht zulässig, vielmehr ist darauf zu halten, daß Brücken-
	        
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