Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Wenn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, zu welchem gegen Ende der Be— 
reitung noch eine andere Substanz hinzugefügt oder mit welchem eine 
andere Substanz kurze Zeit infundirt werden soll, so darf dafür nur ein 
einfaches Decoct berechnet werden; wird jedoch bei der Bereitung eines 
Decoctes oder Infusums eine mehrstündige Maceration oder Digestion 
der verordneten Substanz oder Spezies vorgeschrieben, so ist neben dem 
Arbeitspreise der ersteren auch jener der Maceration oder Digestion der- 
selben in Berechnung zu ziehen. 
Digestionen. 
Für wässerige und geistige Digestionen bis zur Dauer von 24 Stunden 
Bei mehr als 24 stündiger Dauer wird für jeden folgenden Zeitraum von 24 
Stunden die Hälfte des obigen Preises hinzugerechnet. 
Dispensation nichtflüssiger Arzneimittel. 
Für die Dispensation eines Arzneimittels, bei welchem keine Verwendung eines 
Gefäßes stattfindet, sind inclusive Abwägen, Convolut und Signatur zu 
berechnen 
Elosachhara. 
Für die Bereitung eines Oelzuckers 
Bildet ein Oelzucker einen Bestandtheil eines gemischten Putvers, so darf außer 
dem Preise des nöthigen Zuckers und Oeles die Vereitung des Oel- 
zuckers nicht besonders berechnet werden. 
Emulsionen. 
Für die Bereitung einer Samen-, Oel-, Gummiharz-, Harz-, Campher-, Wachs- 
oder Balsam-Emulsion 
  
15 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.