Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag 
der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und die da- 
rauf gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die Zeit der statt- 
gehabten Steuererhebungen anzugeben, auch das oben bezeichnete Exem- 
plar der Anmeldung mitbeizufügen. Findet sich gegen die Zulässig- 
keit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die Steuerstelle wegen 
der Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (Absatz 2 
dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe der bestellten Sicher- 
heit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu veranlassen, 
insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorgeleg- 
ten und zurückzugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem 
als Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Exemplar und im Anmel- 
dungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige 
durch Anrechnung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu 
bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der stattgehabten Abgabenerhebung 
nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflich- 
tigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrech- 
nung des tarifmäßigen Abgabenbetrages die Quittungen über die anzurechnenden Beträge 
beizubringen. « 
Berlin, den 25. August 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) von Burchard.
	        
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