Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Bewilligung ertheilt, zur theilweisen 
Deckung der Kosten der Errichtung der Kreisirrenanstalt Gabersee ein Anlehen bis zum 
Maximalbetrage von zweimalhunderttausend Mark aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds 
innerhalb eines Zeitraumes von längstens 23 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 2. November 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Lufz. Dr. v. Zäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Khr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
ad Nr. 3,803 lI. 
Bekanntmachung, den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes 
betreffend. 
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Vom 1. November l. Is. an, als dem Tage der Betriebseröffnung der Bahn 
Schirnding—Eger, wird die vorgelegene Bahnstrecke Redwitz—Schirnding als Vollbahn 
betrieben.