Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Für das Ueberziehen der Pillen mit Gelatine, sowie für Versilbern derselben is 
für und bis zu 30 Stück mehr zu berechnen 
für Vergolden der Pillen ist ist in gleicher Weise mehr zu berechnen 
Für Bereitung und Formation von Boli und Trochisci ist der anderthalbfache 
Preis wie für die Pillen zu berechnen. 
Pulver. 
Für eine Mischung von Pulvern, welche nicht getheilt wird, sind zu berechnen 
Für eine Mischung und Theilung von Pulvern oder was gleichviel ist, für eine 
in vervielfältigter Dosis erfolgte Verabreichung von Pulvern sind inclusive 
des Abwägene der einzelnen Pulvergaben, des Convolutes (Einwickelpapier) 
und Signatur zu berechnen für 2—5 Stück 
für und bis zu je weiteren 5 Stück . . 
Für Mischung von Pulvern mit Flüssigkeit oder dicen Ettracten, sowie für 
Mischung und Theilung solcher Pulver ist das Anderthalbfache vorstehender 
Preise zu berechnen. 
Sind Wachepapierkapseln vorgeschrieben oder ist deren Anwendung überhaupt un- 
umgänglich nothwendig, so werden obige Preise um den fünften Theil erhöht. 
Ist die Verabreichung getheilter Pulver in Oblaten (capsulis amylaceis) oder 
in Gelatinkapseln (capsulis operculis) oder endlich in genießbaren Falz- 
kapseln (capsulis catapot. plicatil.) vorgeschrieben, so werden obige Preise 
auf das Doppelte erhöht. 
Anmerkung. Das Verreiben krystallinischer und leicht zerreiblicher Körper 
z. B. des Chinins, Morphins, Tannins und dgl., ebenso das Vereiben einer Fläsft 
neit mit einem Pulver bei Mischung von Pulvern darf nicht besonders berechnet Verdet- 
Salben. 
Für Bereitung einer aus mehreren Bestandtheilen zusammengesetzten Salbe incl. 
etwa erforderlicher Zerreibung oder Anreibung von Pulvern mit Flüssig- 
keiten oder Auflösung von Salzen und Extracten in Flüssigkeiten sowie 
nothwendigen Erwärmens oder Zusammenschmelzens . — . 
Für Abtheilung einer Salbe in mehrere Gaben, inclus. des Einwickelus in 
Wachspapier: für jede Gabe 
  
20 
30 
15 
30 
10 
25
	        
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