Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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b) daß den Kollegien der Gemeindebevollmächtigten und der Armenpflegschafts- 
räthe gestattet sei, das Siegel der treffenden Gemeinde, jedoch mit der In- 
schrift: „die Gemeindebevollmächtigten der Stadtgemeinde (Marktgemeinde) .“, 
beziehungsweise: „Armenpflegschaftsrath der Gemeinde (Stadt-, Marktge- 
meinde) N.“ zu führen 
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Bestimmung werden nachstehende Anordnungen getroffen: 
1. Des unter a bezeichneten Siegels haben sich die Gemeindeverwaltungen (Ma- 
gistrate, Gemeindeausschüsse, Gemeinderäthe), sowie die Bürgermeister zu bedienen. 
2. Die Fertigung der Siegel darf nur dem k. Hauptmünzamte übertragen, ander- 
wärts bezogene Siegel dürfen nicht geführt werden. Der Preis für die vom 
k. Hauptmünzamte zu liefernden Siegel beträgt, einschließlich des Stöckchens, 
für ein Schwarzdrucksiegel 9 J(4, für ein Lack= und Oblatendrucksiegel 5 4X 
Für die den k. Bezirksämtern untergeordneten Gemeindebehörden haben die ersteren 
die Bestellung zu vermitteln. 
München, den 20. November 1883. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
Nr. 16,087. 
Bekanntmachung, Ausführungsbestimmungen zur Literar-Konvention mit Frankreich betr. 
Rönigliche Staatsministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Rirchen- 
und Schulangelegenheiten und der Tinanzen. 
Die vom Bundesrathe erlassenen, unter dem 3. I. Mts im Zentralblatte für das 
Deutsche Reich (Nr. 45 vom 9. lI. Mts. S. 317—320) veröffentlichten Bestimmungen 
zur Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz an 
Werken der Literatur und Kunst vom 19. April 1883 (Reichsgesetzblatt S. 269 ff.) werden 
nachstehend im Abdrucke zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
	        
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