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Hiebei wird bemerkt, daß die durch diese Bestimmungen der „Polizeibehörde“ über-
tragenen Amtshandlungen durch die betreffende Distriktspolizeibehörde (in München
durch die k. Polizeidirektion) vorzunehmen sind und daß die in §. 6 derselben Bestim-
mungen vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat.
München, den 21. November 1883.
Dr. v. utz. Dr. v. Fäustle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Neuper.
Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz
an Werken der Literatur und Kunst.
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath
die nachfolgenden
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schrift-
werken r2c. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen «
erlassen:
8. 1.
Gemäß der Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April
1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem
6. November 1883, exlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur
und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden
Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein
würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier
Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden.
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