Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

51. 463 
Hiebei wird bemerkt, daß die durch diese Bestimmungen der „Polizeibehörde“ über- 
tragenen Amtshandlungen durch die betreffende Distriktspolizeibehörde (in München 
durch die k. Polizeidirektion) vorzunehmen sind und daß die in §. 6 derselben Bestim- 
mungen vorgeschriebene Einbeförderung der angefertigten Verzeichnisse an das k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erfolgen hat. 
München, den 21. November 1883. 
Dr. v. utz. Dr. v. Fäustle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath Neuper. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich über den Schutz 
an Werken der Literatur und Kunst. 
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den 
Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath 
die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schrift- 
werken r2c. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen « 
erlassen: 
8. 1. 
Gemäß der Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April 
1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 
6. November 1883, exlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur 
und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen, Werke der bildenden 
Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein 
würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier 
Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. 
887
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.