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§ 4.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen
nach dem nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thun-
lichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die
Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten,
ihr vorgelegten Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt dem-
nächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
§. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertrags-
rechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die
Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im §. 1 bezeichneten Exemplare
oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 6. November 1883 oder die
im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtunger oder erst nach dem
6. November 1887 hergestellt worden sind.
§. 6.
Die Verzeichnisse (I§. 2, 4) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschluß von
der Polizeibehörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von
der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vor-
richtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden sind, bedarf es nicht.
8. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden
Kosten nicht erhoben.
Berlin, den 3. November 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bötticher.