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wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen
der §§. 57. Ziffer ! bis 4, 57 a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt.
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die Er-
theilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen
des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes
bestimmt ist. "
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß
zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im
Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für welches der Schein
nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende
Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6).
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech= und
Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf
ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nach-
weislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für
dasselbe Gewerbe erhalten haben.
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen.
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum
Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen.
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Be-
denken nachträglich sich ergeben.
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landes-
steuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben,
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen
Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses
Bezirkes erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Bedürfniß zur Ausübung
des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die
den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine
bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind.
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