Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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[Auf der Innenseite des Umschlags.) 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs= und landes- 
gesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Insbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen nicht 
überlassen. · 
.ErdarfbeidemGewerbebetriebekeinePersonmitsichführen,dieindem 
Scheine nicht genannt ist. 
. Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten 
Waaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, 
gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bett- 
federn, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, 
Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, 
sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterie- 
loose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; explosive 
Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; solche mine- 
ralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petroleum, 
sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; Gifte und gifthaltige Waaren, 
Arznei= und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: Druckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Bezieh- 
ung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche mittelst Zusicherung von 
Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. 
Endlich sind von dem Gewerbebetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die 
Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt
	        
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