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ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehensgeschäften und von
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Be-
stellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs= und
Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestell-
ungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe
dieselben keine Verwendung finden.
In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des Scheines genannten Bezirke
darf der Inhaber das Gewerbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk
der zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet ist.
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaub-
niß nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche
sie gilt, ausdrücklich bezeichnet.
Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt in
fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten fremder Häuser und Ge-
höfte nicht gestattet.
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Gewerbe-
betrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt haben.
Insbesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben)
zu entrichten.
Wer Duuckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbetreibende darf nur die
in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften
oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf
deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
Berlin, den 31. Oktober 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Boetticher.