Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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d) Bezeichnung der Art des Auftrags; 
e) Datum der Erledigung; 
I) Art der Erledigung; 
8) erhobene Gebühren, Kostenvergütungen oder Kostenvorschüsse, ausgeschieden nach 
Art und Betrag; 
h) empfangene Werthpapiere, Baargeldbeträge, Mobilien, Urkunden u. dgl. (Schuld- 
verschreibungen, Wechsel, Pläne, Zeichnungen rc.) — unter näherer Bezeichnung 
der Objekte; 
i) Bemerkungen. 
In der Rubrik „Bemerkungen“ sind insbesondere die etwa nebenbei geführten Akten 
zu bezeichnen und die betreffenden Folien oder Seiten der außerdem noch geführten Bücher 
(Hauptbuch, Kassabuch, Kopirbuch u. s. w.) anzugeben. 
Die Rubriken a—d sind sogleich bei der Empfangnahme des Auftrags auszufüllen, 
während der Eintrag in die Rubriken —i erst bei gegebener Veranlassung zu erfolgen hat. 
Die Einträge in das Geschäftsregister müssen in deutscher Sprache abgefaßt und mit 
Tinte gut leserlich geschrieben sein. Dieselben haben, soweit nicht die Einrichtung des 
Geschäftsregisters eine Abweichung mit sich bringt, in ununnterbrochener Reihenfolge ohne 
Zwischenräume zu geschehen. Es darf nichts überschrieben und nichts radirt werden. 
Durchstrichene Wörter müssen lesbar bleiben. 
4. Das Geschäftsregister muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken 
Faden durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 
Dasselbe muß, bevor es in Gebrauch kommt, der Distriktspolizeibehörde des Wohnorts 
des Gewerbetreibenden, in München der k. Polizeidirektion, vorgelegt werden. Findet diese 
den Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung des Buchs, 
indem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten bemerkt und die 
beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels befestigt. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
Die Geschäftsregister müssen im Geschäftslokale aufbewahrt und dürfen nicht ohne 
Genehmigung der zuständigen Distriktspolizeibehörde vernichtet werden.
	        
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