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5. Gelder, Werthpapiere, Pretiosen, Urkunden und andere wichtige Schriftstücke,
Pläne oder Zeichnungen u. s. w., welche den bezeichneten Gewerbetreibenden von ihren
Auftraggebern oder für dieselben eingehändigt werden, sind, soferne nicht die sofortige Wieder-
hinausgabe zu erfolgen hat, in besonderen Umschlägen oder Packeten, welche mit dem
Namen des Auftraggebers und der betreffenden Nummer des Geschäftsregisters zu versehen
sind, wohlgeordnet und vor Beschädigung gesichert aufzubewahren.
6. Die Wahl, sowie jeder Wechsel des Geschäftslokals sind der Distriktspolizeibehörde,
in München der k. Polizeidirektion, binnen drei Tagen anzuzeigen.
7. Die bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Beamten und Vollzugs-
organe der Polizeibehörden jederzeit in die Lokalitäten, welche sie zum Geschäftsbetriebe
benützen, einzulassen, denselben auf Verlangen das Geschäftsregister, sowie alle sonstigen
Bücher, Akten und Schriftstücke, dann die hinterlegten Gelder, Urkunden 2c. vorzuzeigen
und jeden verlangten Aufschluß über den Geschäftsbetrieb zu ertheilen.
8. Die zuständigen Distriktspolizeibehörden sind ermächtigt, in einzelnen Fällen bei
ganz unbedeutendem Geschäftsbetrieb auf Ansuchen Erleichterungen in Bezug auf vorstehende
Anordnungen zu gewähren.
II. Bezüglich der Gesindevermiether verbleibt es bei den Bestimmungen der Ministerial-
Bekanntmachung vom 28. Juli 1879, den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether betreffend
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 709). Diese Bekanntmachung findet fernerhin auch
auf den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler Anwendung.
III. Vorstehende Anordnungen treten am 1. Januar 1884 in Kraft.
Dieselben gelten auch für diejenigen Gewerbetreibenden, welche ihren Geschäftsbetrieb
bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen haben.
München, den 18. Dezember 1883.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath von Schlereth.
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