Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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5. Gelder, Werthpapiere, Pretiosen, Urkunden und andere wichtige Schriftstücke, 
Pläne oder Zeichnungen u. s. w., welche den bezeichneten Gewerbetreibenden von ihren 
Auftraggebern oder für dieselben eingehändigt werden, sind, soferne nicht die sofortige Wieder- 
hinausgabe zu erfolgen hat, in besonderen Umschlägen oder Packeten, welche mit dem 
Namen des Auftraggebers und der betreffenden Nummer des Geschäftsregisters zu versehen 
sind, wohlgeordnet und vor Beschädigung gesichert aufzubewahren. 
6. Die Wahl, sowie jeder Wechsel des Geschäftslokals sind der Distriktspolizeibehörde, 
in München der k. Polizeidirektion, binnen drei Tagen anzuzeigen. 
7. Die bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Beamten und Vollzugs- 
organe der Polizeibehörden jederzeit in die Lokalitäten, welche sie zum Geschäftsbetriebe 
benützen, einzulassen, denselben auf Verlangen das Geschäftsregister, sowie alle sonstigen 
Bücher, Akten und Schriftstücke, dann die hinterlegten Gelder, Urkunden 2c. vorzuzeigen 
und jeden verlangten Aufschluß über den Geschäftsbetrieb zu ertheilen. 
8. Die zuständigen Distriktspolizeibehörden sind ermächtigt, in einzelnen Fällen bei 
ganz unbedeutendem Geschäftsbetrieb auf Ansuchen Erleichterungen in Bezug auf vorstehende 
Anordnungen zu gewähren. 
II. Bezüglich der Gesindevermiether verbleibt es bei den Bestimmungen der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 28. Juli 1879, den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 709). Diese Bekanntmachung findet fernerhin auch 
auf den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler Anwendung. 
III. Vorstehende Anordnungen treten am 1. Januar 1884 in Kraft. 
Dieselben gelten auch für diejenigen Gewerbetreibenden, welche ihren Geschäftsbetrieb 
bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen haben. 
München, den 18. Dezember 1883. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth. 
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