Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Die in § B55 Absatz 1 der Gewerbeordnung den höheren Verwaltuugs— 
behörden zugewiesene Befugniß wird von den Kreisregierungen, Kammiern des 
Innern, ausgeübt. 
Die Disttiktsverwaltungsbehörden haben über die von ihnen ertheilten, 
beziehungsweise ausgedehnteu Wandergewerbescheine fortlaufende, jährlich abzu— 
schließende Verzeichnisse nach dem anliegenden Formular J zu führen. 
§. 10. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. 
Hohenschwangau, den 27. Dezember 1883. 
Ludwig. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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