Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

MP57. 517 
Formular J. 
Verzeichniß 
der im Jahre . . .. bei (Behörde) . . . Zzum Gewerbebetrieb im 
Umherziehen ertheilten, beziehungsweise ausgedehnten Wandergewerbescheine. 
  
  
  
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Bemerkung. Als Fälle der „Ausdehnung eines Wandergewerbescheines“ sind in dieses Verzeichniß 
nicht bloß die nach §. 60 Abs. 2 der Gewerbeordnung und Ziff. II, A, 6 der Bundesrathsverordnung vom 
31. Oktober 1883 erfolgenden Ausdehnungen, sondern auch diejenigen Fälle einzutragen, in welchen gemäß 
§. 23 Abs. 2 und §. 24 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Dezember 1872 die besondere Abgabe nach- 
bgahlt wird. Ferner sind auch diejenigen Fälle einzutragen, in welchen andere Personen nachträglich zur 
itführung zugelassen werden.
	        
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