Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Beil. I. 
thum des Reich erklärt worden seien, müsse bemerkt werden, daß öffentliche Wege auch 
über Privateigenthum gehen können, und deßhalb das erwähnte gerichtliche Urtheil für die 
Entscheidung über die öffentliche Natur eines Weges irrelevant sei. Gegen diesen Beschluß 
wurde von den Betheiligteu, namentlich I. G. Reich, Besitzer des Hauses Nr. 9, und 
Elise Lauterbach, Erbin des Konrad Hechtl, Vesitzerin des Hauses Nr. 1, unter'm 
16. 19. Mai 1875 Beschwerde zum k. Staatsministerium des Innern erhoben. 
Während Ersetzungsverhandlungen im Gange waren, erklärten die Beschwerdeführer am 
25.29. März 1876, daß sie mit dem Nivellirungsplane und dem magistratlichen Beschlusse, 
so weit es sich um die Erhebung des fraglichen Landstreifens an der Rothenburger Straße 
zu einem öffentlichen Wege handelt, einverstanden seien, wenn der Nivellirungsplan, besonders 
was die darauf verzeichneten Höhenverhältnisse des Trottoirs an ihren Häusern betreffe, 
genau eingehalten und genehmigt werde, daß bei dem Hause der E. Lauterbach vor den 
Ladeneingängen an der Ostseite je eine Stufe in das Trottoir gelegt werde, an der Laden- 
wie Hausthüre der Nordseite das Trottoir mit der Hausthürschwelle sich vergleiche und die 
Kelleröffnung auf dem Trottoir angebracht und vergittert werde, und daß die Trottoirhöhe 
bei dem Anwesen des Reich nach dem vorgelegten Plane so gemacht werde, daß weder 
eine Erhöhung noch Tieferlegung des Trottoirs stattfinde. 
Reich verzichte auf den Fortbestand seiner in der Böschung befindlichen steinernen 
Treppe, sobald die Rothenburger Straße tiefer und gleich hoch mit dem neuen Trottoire 
vor seinem Anwesen gelegt werde, damit die z. Z. bestehende Einfahrt ermöglicht bleibe. 
Sie beantragten die Genehmigung dieses Vergleichs-Vorschlages. 
Der Magistrat erachtete einen civilrechtlichen Vergleich über einen Theil eines öffent- 
lichen Weges für unstatthaft. . 
Es könne sich nur darum handeln, ob die verlangten Zusagen Seitens der Straßen- 
polizeibehörde gemacht werden, und ob die Beschwerdeführer Reich und Genossen ihre Be- 
schwerde gegen die Regierungs-Entschließung vom 25. April 1875 zurücknehmen wollen, 
und wurde deßhalb ein Gutachten der polizeilichen Baukommission erholt. 
Dieses wurde am 7. Juli 1876 dahin abgegeben, es sei unter der Voraussetzung, 
daß die Regulirung der Niveau-Verhältnisse an der Rothenburger Straße die Anbringung 
oder Belassung von Vorlegstufen oder die Errichtung von Kellerlichtschichten erheische und 
die Hausbesitzer Reich und Genossen die Eigenschaft des an der Rothenburger Straße 
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