Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Mit einem unter'’n 10./15. März 1882 an das k. Oberlandesgericht Nürnberg ge- 
richteten Schreiben regte die k. Regierung von Mittelfranken den Competenz-Conflict unter 
Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 des Ges. vom 18. August 
1879 an, da das Klagpetitum ein gerichtliches Verbot der Durchführung des neueren, le- 
diglich das Niveau der Fahrstraße regulirenden Projektes und damit einen gerichtlichen 
Zwang zur Durchführung des älteren Projektes in seiner Gesammtheit beziele; durch 
§. 65 der Verordnung vom 17. Dezember 1825, die Formation, den Wirkungskreis und 
den Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen betr., sei aber die Obsorge für Her- 
stellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, mögen die hiezu erforderlichen Mittel aus 
Gemeinde-, Distrikts-, Kreis= oder Staatskassen entnommen werden, folglich auch vie Differenzen 
wegen Niveauregulirungen an öffentlichen Straßen (um eine solche handle es sich hier) den 
Verwaltungsbehörden zugewiesen. 
Seitens der Verwaltungsbehörden sei auch der Einspruch der Kläger gegen das neuere 
Projekt über die Regulirung des Niveau's der Fahrstraße im Instanzenzuge definitiv ver- 
beschieden, und sei, wie es im Erkenntnisse des C.-C.-S. vom 15. März 1876 — G.= und 
V.-Bl. 1876 Beil. VII. S. 41 — heiße, eine privatrechtliche Beschränkung des der 
Polizeigewalt des Staates — hier gemäß §. 2 mit 4 und 79 der allg. Bauordnung vom 
30. August 1877 beziehungsweise gemäß §. 2 mit 4 und 77 der allg. Bauordnung vom 
19. September 1881 der k. Kreisregierung in I. und des k. Staatsministeriums des 
Innern in II. Instanz — im öffentlichen Rechte zustehenden Anordnungsrechtes auf dem 
Vertragswege undenkbar. 
Es werde daher der bejahende Competenz-Conflict insoferne erhoben, als die Gerichte 
zur Urtheilsfällung über das dermalige Klagepetitum nicht für competent erachtet und die 
bereits definitive Sachentscheidung über die Zuläßigkeit des neueren Projektes aufrecht er- 
halten werden wolle. 
Der Competenz-Conflict wurde ordnungsgemäß instruirt. 
Der Rechtsanwalt Erhard beantragte Namens der Stadtgemeinde Nürnberg in 
einer Denkschrift vom 5. April 1882 zu erkennen: 
Es seien in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig. 
Der Rechtsanwalt Dr. Meyer stellte unter'm 22./27. April 1882 in seiner Denk- 
schrift für J. G. Reich und Genossen den Antrag, zu erkennen: 
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