Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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gemeinde Nürnberg sich verpflichtete, den von ihr vorgelegten, von der k. Regierung am 
10. Febrnar 1876 genehmigten Straßen-Nivellirungsplan vom 20. Oktober 1875 einzuhalten. 
Diesen Nivellirungsplan wollen die Kläger eingehalten wissen, bestreiten die Nivellirung 
nach neueren, am 7. April und 14. Juli 18841 gefertigten Pläuen, und richten ihr 
Klagpetitum dahin, 
die Stadtgemeinde Nürnberg zu verurtheilen, sich jeglicher Nivellirungs- 
Arbeiten nach diesen neuen Plänen zu enthalten. 
Nach dieser Klagebegründung bildet den Streitgegenstand die Nivellirung der Rothen= 
burger Straße, und der Klageanspruch die Unterlassung der Ausführung der neuen 
Straßen-Nivellirungspläne. 
Die Straßen, welche, wie die Nürnberger Rothenburger Straße, dem allgemeinen 
öffentlichen Verkehre dienen, sind öffentlich rechtlicher Natur. 
Nach dem hier einschlägigen preußischen Landrechte Thl. II. Titel 15, §. 1—4 darf 
sich Niemand einer Verfügung über die Landstraße anmassen, und ist nur der Staat be- 
rechtigt, hierüber zu verfügen, dieselben zu verändern. 
Deßhalb sind für Streitigkeiten über Anlegung, Benützung, Beseitigung, Aenderung, 
somit auch über Nivellirung öffentlicher Straßen nicht die Gerichte, sondern die Verwaltungs- 
behörden zuständig, was in der Instruktion für General-Commissariate vom 17. Juli 1808 
§. 29 Ziff. V lit, c und d (R.-Bl. S. 1661), dann in den Formations-Verordnungen 
vom 27. März 1817 §. 34 (R.-Bl. S. 256) und 17. November 1825 §. 65 (R.-Bl. 
S. 1093), sowie in den allgemeinen Bauordnungen vom 30. August 1877 8. 79 und 
vom 19. September 1881 §. 77 ausgesprochen ist und in zahlreichen Entscheidungen in 
Competenz-Conflicts-Sachen Anwendung gefunden hat, in welcher Beziehung auf die Er- 
kenntnisse vom 
20. Juni 1854 R.-Bl. S. 504 —512 und 512—521; 22. April 1861 R.-B. S. 404—415; 
18. Dezember 1865 R.-Bl. S. 37—45; 11. Mai 1869 R.-Bl. S. 939—959 und 
15. März 1876 G.= u. V.-Bl. Beil. VII. S. 37—41 
hingewiesen wird. 
Soweit daher die Kläger aus obigem Vergleiche einen Auspruch auf die Gestaltung 
der Nürnberger Rothenburger Straße ableiten, den Straßen-Nivellirungsplan vom 20. Ok- 
tober 1875 ausgeführt wissen wollen und der Ausführung der neueren Straßen-Nivelli- 
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