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sich die Vorlegstufen am Hause des Reich unzweifelhaft befanden, inhaltlich der Regierungs-
Entschließung vom 4. August 1881 in seinem dermaligen Zustande belassen wird.
Wenn aber auch bei dem behaupteten Vergleiche von 1877 Eigenthum der Kläger
in Frage gestanden wäre, wenn in ihrem Verzichte auf den Rekurs zum kgl. Staatsmini-
sterium des Innern gegen den Ausspruch der k. Regierung vom 25. April 1875, daß
der an der Nordfront ihrer Häuser sich hinziehende Landstreifen Bestandtheil eines öffent-
lichen Weges sei, ein Aufgeben von Eigenthums-Ansprüchen enthalten gewesen wäre, so
kann doch die Gegenleistung, welche in der Einhaltung des Straßen-Nivellirungsplanes vom
20. Oktober 1875 bestehen soll, und der hieraus abgeleitete — für die Zuständigkeit
maßgebende — Klaganspruch, daß die beklagte Stadtgemeinde sich der Vornahme von Ni-
vellirungs-Arbeiten an der Rothenburger Straße nach den neueren Pläuen vom 7. April
und 14. Juli 1881 zu enthalten habe, aus den bereits oben angeführten Gründen nicht
auf dem Civilrechtswege verfolgt werden.
Es war somit, wie geschehen, zu erkennen. 1
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Competenz-
Conflicte vom 30. November 1882, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Neumayr,
die Räthe von Dirrigl, von Freytag, Seiffert, Medicus, Bauer, Freiherr
von Tautphöus, Oberstaatsanwalt von Küffner und als Gerichtsschreiber Sekretär
Frauendorfer.
Unterschrieben sind:
Dr. von Reumayr.
Frauendorfer.