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zwischen in sein Eigenthum übergegangen sei. Nun seien allerdings die bezeichneten drei
Plan-Nummern im Hauptrayon der Festung Ingolstadt gelegen. Da dieser aber schon
vor dem Erscheinen des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkung
des Grundeigenthums in den Umgebungen von Festungen, bestanden habe, und auf Grund
von §. 25 dieses Gesetzes unverändert geblieben sei, so sei es nicht der Reich fiskus,
welcher für die ihm zugefügte Eigenthumsbeschränkung entschädigungspflichtig erscheine, da
durch das bezeichnete Reichsgesetz der Frage, ob nach der bis dahin in Geltung gewesenen
Gesetzgebung eine Entschädigungspflicht auf Seite eines einzelnen Bundesstaates bestehe
oder nicht, in keiner Weise vorgegriffen worden sei. Nach der bisherigen bayerischen Ge-
setzgebung seien aber die im Rayon der Hauptumfassung der Festung Ingolstadt gelegenen
Grundstücke gesetzlichen Veschränkungen ohne Entschädigung nicht unterworfen gewesen. Der
bayrische Fiskus, wenn er im Interesse der Festung den Grundeigenthümern im Rayon
der Hauptumfassung der Festung Ingolstadt Eigenthumsbeschränkungen auferlege, könne dies
nur gegen Entschädigung thun, und mithin stellen sich die dem 2c. Ponschab seitens des
Festungs-Gouvernements auferlegten Eigenthumsbeschränkungen als ungesetzliche dar, gegen
welche er vergeblich Abhilfe beim k. Kriegsministerium gesucht habe, wie sich dies aus einer
in Ahschrift vorgelegten Kriegsministerial Entschließung vom 3. Juli 1881 ergebe.
Die Klagebitte geht dahin,
Königl. Landgericht Eichstädt wolle erkennen, der k. Militärfiskus ist nicht
berechtigt, dem Kläger als Besitzer der im Rayon der Hauptumfassung der
Festung Ingolstadt gelegenen Grundstücke Pl.-Nr. 2141, 2111 und 2621a als
Besitzer der Festung Ingolstadt und in deren Interessen Eigenthumsbeschränkungen
ohne Entschädigung aufzulegen; der Beklagte sei schuldig, dem Kläger alle
durch diesen Rechtsstreit verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
zu ersetzen.
Der k. Militärfiskus vertreten durch Rechtsanwalt Burger in Eichstädt verweigerte
unter Berufung auf §§. 247 und 248 der R.-C.-P.-O. die Einlassung zur Haupt-
sache und beantragte:
Königliches Landgericht wolle die Klage wegen Unzuständigkeit der Gerichte
kostenfällig abweisen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, daß der Einspruch des Festungs-Gouvernements